Photovoltaik Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG

Betreibererklärung

Beschreibung der Betreibererklärung

Mit dieser Betreibererklärung bestätigen Sie, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 UStG vorliegen. Der Nullsteuersatz kann angewendet werden, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe einer Privatwohnung, Wohnung oder eines begünstigten Gebäudes installiert wird und Sie Betreiber der Anlage sind. Die Erklärung dient dazu, die steuerliche Einordnung der Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage, einschließlich wesentlicher Komponenten und gegebenenfalls eines Stromspeichers, zu dokumentieren. Bitte prüfen Sie die Angaben sorgfältig, da unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlichen Folgen führen können.

Betreiberdaten

Geben Sie hier den Namen des Betreibers der Photovoltaikanlage ein. Betreiber ist die Person oder das Unternehmen, auf deren beziehungsweise dessen Verantwortung die Anlage betrieben wird.
Adresse des Betreibers
Geben Sie hier die den Sitz beziehungsweise Wohnsitz des Betreibers der Photovoltaikanlage ein.
Anlagenstandort
Gemarkung, Flur und Flurstück

Pflichtbestätigungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 UStG

Betreiber
Betreiber ist die Person, auf deren Verantwortung die Photovoltaikanlage betrieben wird. Das ist in der Regel die Person, die die Anlage nutzt, den erzeugten Strom verbraucht oder einspeist und als Betreiber im Marktstammdatenregister angegeben wird. Der Betreiber muss nicht zwingend auch Eigentümer des Gebäudes sein.
Standort
Mit einem begünstigten Gebäude sind insbesondere Wohngebäude gemeint, zum Beispiel ein Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder eine Wohnung. Ebenfalls begünstigt können öffentliche Gebäude oder Gebäude sein, die für gemeinnützige oder dem Gemeinwohl dienende Zwecke genutzt werden. „In der Nähe“ bedeutet, dass die Anlage räumlich zum Gebäude gehört, zum Beispiel auf einer Garage, einem Carport oder einem Nebengebäude auf demselben Grundstück.
Anlagenleistung
Die Leistung einer Photovoltaikanlage wird in kW peak angegeben. Das ist die technische Nennleistung der Solarmodule unter genormten Prüfbedingungen. Bei Anlagen bis 30 kW peak gelten die gesetzlichen Standortvoraussetzungen für den Nullsteuersatz regelmäßig als erfüllt. Die Angabe bezieht sich auf die installierte Modulleistung, nicht auf die Leistung des Wechselrichters.
Komponenten
Damit sind Bauteile gemeint, die unmittelbar zur Photovoltaikanlage gehören oder für deren Betrieb erforderlich sind. Dazu zählen zum Beispiel Solarmodule, Wechselrichter, Montagesysteme, Kabel, Schutztechnik und ähnliche Anlagenteile. Die Bestätigung ist wichtig, weil der Nullsteuersatz nur für Komponenten gilt, die tatsächlich für die begünstigte Photovoltaikanlage bestimmt sind.
Stromspeicher
Ein Stromspeicher ist ein Batteriespeicher, der den Strom aus der Photovoltaikanlage zwischenspeichert. Dadurch kann der erzeugte Solarstrom später im Gebäude genutzt werden, zum Beispiel abends oder nachts. Die Bestätigung ist nur relevant, wenn ein Speicher mitgeliefert oder installiert wird.
Richtigkeit
Die Anwendung des Nullsteuersatzes hängt von den Angaben des Kunden ab, zum Beispiel zur Betreibereigenschaft, zum Standort und zur Anlagenleistung. Bitte prüfen Sie diese Angaben sorgfältig. Falsche oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass die steuerliche Behandlung später korrigiert werden muss.
Änderungen
Bitte informieren Sie uns, wenn sich wichtige Angaben ändern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die geplante Anlagengröße erhöht, der Betreiber wechselt, sich der Standort ändert oder die Anlage doch nicht auf beziehungsweise in der Nähe eines begünstigten Gebäudes errichtet wird.
Steuerfolgen
Wenn die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz nicht erfüllt sind, kann nachträglich Umsatzsteuer anfallen. Das bedeutet, dass der Rechnungsbetrag steuerlich korrigiert werden muss. Diese Bestätigung dient dazu, transparent zu machen, dass die Angaben des Kunden Grundlage für die Anwendung des Nullsteuersatzes sind.
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